Was muss rechtlich auf eine Website?
Viele Websites verweisen noch auf das alte Telemediengesetz oder laden Dienste, ohne vorher zu fragen. Hier finden Sie eine verständliche Übersicht der wichtigsten Pflichten, eine Checkliste und die Punkte, die Sie von Fachleuten prüfen lassen sollten.

Auf eine geschäftliche Website gehören in Deutschland in der Regel ein Impressum nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO. Werden Cookies oder externe Dienste eingesetzt, die nicht unbedingt erforderlich sind, braucht es nach § 25 TDDDG vorher eine Einwilligung der Besucher. Für Onlineshops und andere Angebote, über die Verbraucher Verträge abschließen, gelten zusätzliche Pflichten – seit dem 28. Juni 2025 unter Umständen auch die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.
Braucht man für eine Website ein Impressum – und was muss drinstehen?
Ein Impressum brauchen nach § 5 DDG Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste – praktisch also jede Unternehmenswebsite, auch die eines Handwerksbetriebs oder Freiberuflers. Das DDG hat im Mai 2024 das Telemediengesetz abgelöst; Verweise auf das TMG sind damit veraltet und sollten angepasst werden. Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Zu den typischen Pflichtangaben gehören Name und ladungsfähige Anschrift, bei Gesellschaften die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen, Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse, Registergericht und Registernummer sowie eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Für zulassungspflichtige Tätigkeiten und reglementierte Berufe kommen weitere Angaben hinzu, etwa die zuständige Aufsichtsbehörde oder Kammer. Bei Einzelunternehmern gehört der vollständige Vor- und Nachname dazu.
- Name bzw. Firma und ladungsfähige Anschrift
- Rechtsform und Vertretungsberechtigte
- E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg
- Registergericht und Registernummer, falls vorhanden
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden
- Kammer, Berufsbezeichnung oder Aufsichtsbehörde bei bestimmten Berufen
Brauche ich für eine private Website ein Impressum?
Rein private Websites, etwa ein Familienblog oder eine Fotoseite für Freunde, fallen in der Regel nicht unter die Impressumspflicht des DDG, weil sie nicht geschäftsmäßig betrieben werden. Die Grenze ist aber schnell überschritten: Werbebanner, Affiliate-Links, gesponserte Beiträge oder das Bewerben eigener Leistungen können eine scheinbar private Seite zu einem geschäftsmäßigen Angebot machen.
Der Medienstaatsvertrag verlangt zudem für Angebote, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Name und Anschrift des Anbieters; bei journalistisch-redaktionellen Inhalten kommt eine verantwortliche Person hinzu. Das kann auch Blogs betreffen, die regelmäßig meinungsbildende Beiträge veröffentlichen. Wer unsicher ist, ob die eigene Seite noch als privat gilt, sollte das im Einzelfall rechtlich klären lassen. Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung.
Brauche ich eine Datenschutzerklärung für meine Website?
In aller Regel ja. Schon beim Aufruf einer Website verarbeitet der Server personenbezogene Daten wie die IP-Adresse; spätestens mit einem Kontaktformular, einem Newsletter oder eingebundenen Diensten wie Karten oder Videos kommen weitere hinzu. Die DSGVO verpflichtet Verantwortliche, Betroffene über diese Verarbeitung zu informieren – auf Websites geschieht das in der Datenschutzerklärung.
Eine Datenschutzerklärung nennt unter anderem den Verantwortlichen, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, Empfänger wie Hoster oder Analysedienste, mögliche Übermittlungen in Drittländer, Speicherdauern und die Rechte der Betroffenen einschließlich des Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde. Wichtig ist, dass sie zur tatsächlichen Technik passt. Generatoren helfen beim Einstieg, ersetzen aber nicht den Abgleich mit dem, was Ihre Website wirklich lädt.
Cookie-Banner und Einwilligung nach TDDDG
Nach § 25 TDDDG dürfen Informationen auf dem Endgerät der Besucher nur gespeichert oder ausgelesen werden, wenn diese eingewilligt haben – es sei denn, es ist für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Das betrifft vor allem Analyse- und Marketing-Tools, eingebettete Videos, Karten oder Social-Media-Plugins. Technisch notwendige Cookies, etwa für einen Warenkorb oder die Spracheinstellung, brauchen keine Einwilligung.
Ein Consent-Banner muss echte Wahlfreiheit bieten: Nach Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden sollte das Ablehnen so einfach sein wie das Zustimmen, und einwilligungspflichtige Dienste dürfen erst danach geladen werden. Ein häufiger Fehler in der Praxis: Das Banner ist sichtbar, aber Schriften, Karten oder Tracking laden schon vorher im Hintergrund. Ein technischer Check zeigt, ob Ihr Banner wirklich wirkt.
Welche Websites müssen barrierefrei sein?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es erfasst unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern – vor allem Onlineshops und Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen, etwa Buchungen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen; das sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Reine Informationswebsites ohne Vertragsabschluss fallen nach verbreiteter Auffassung nicht unter das BFSG, öffentliche Stellen unterliegen eigenen Vorgaben nach der BITV 2.0. Unabhängig von der Pflicht lohnt sich Barrierefreiheit: Gut lesbare Kontraste, Alternativtexte und Tastaturbedienung helfen allen Besuchern. Ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt, sollten Sie im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.
Weitere Pflichten: Shop, Newsletter, Bilder und Verschlüsselung
Wer an Verbraucher verkauft, braucht zusätzlich unter anderem eine Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular, korrekte Preisangaben und einen eindeutig beschrifteten Bestellbutton. Für Newsletter hat sich das Double-Opt-in-Verfahren etabliert, mit dem Sie die Einwilligung nachweisen können. Der früher vorgeschriebene Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung ist mit deren Abschaltung im Juli 2025 entfallen – alte Hinweise sollten geprüft werden.
Für Bilder, Texte, Schriften und Videos brauchen Sie die nötigen Nutzungsrechte; ein Bild aus der Google-Suche ist nicht automatisch frei verwendbar. Formulare sollten ausschließlich über eine verschlüsselte HTTPS-Verbindung übertragen werden, und mit Ihrem Hoster und anderen Dienstleistern schließen Sie Verträge zur Auftragsverarbeitung. Verstöße gegen solche Pflichten können Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbänden nach sich ziehen.
Website rechtssicher prüfen: Was Fachleute und Technik leisten
Eine Website rechtssicher zu gestalten ist Teamarbeit. Die rechtliche Bewertung – etwa welche Angaben in Ihr Impressum gehören oder ob das BFSG greift – ist Aufgabe von Rechtsanwälten oder Datenschutzbeauftragten. Die technische Seite kann eine Agentur prüfen: Welche Cookies werden gesetzt, welche externen Verbindungen baut die Seite auf, und lädt etwas bereits vor der Einwilligung?
Wir unterstützen Sie bei dieser technischen Prüfung und Umsetzung: Schriften lokal einbinden, Dienste hinter das Consent-Banner legen, Formulare absichern, Barrierefreiheit verbessern und Rechtstexte sauber verlinken. Die Inhalte der Rechtstexte stammen von Ihnen, Ihrem Anwalt oder einem spezialisierten Rechtstexte-Dienst. Auf Wunsch stimmen wir uns dabei direkt mit Ihrem Anwalt oder Datenschutzbeauftragten ab. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
Darauf sollten Sie achten
Impressum nach § 5 DDG
Pflicht für geschäftsmäßige Websites – leicht erkennbar und von jeder Seite aus erreichbar.
Datenschutzerklärung nach DSGVO
Informiert über alle Datenverarbeitungen und muss zur tatsächlich eingesetzten Technik passen.
Einwilligung nach § 25 TDDDG
Nicht notwendige Cookies und Dienste erst nach aktiver Zustimmung laden – Ablehnen so einfach wie Zustimmen.
Barrierefreiheit nach BFSG
Relevant für Verbraucherverträge über Shops und Buchungsstrecken; Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.
Pflichten im Onlineshop
Widerrufsbelehrung, Preisangaben, Bestellbutton und passende Rechtstexte für Verkäufe an Verbraucher.
Nutzungsrechte
Für Bilder, Texte, Schriften und Videos müssen die Rechte nachweisbar vorliegen.
Technische Sicherheit
HTTPS-Verschlüsselung, Updates und Verträge zur Auftragsverarbeitung mit Dienstleistern.
Ihre Checkliste zum Mitnehmen
- Impressum vollständig, aktuell und mit Verweis auf DDG statt TMG
- Impressum und Datenschutz von jeder Seite mit einem Klick erreichbar
- Datenschutzerklärung mit allen tatsächlich genutzten Diensten abgeglichen
- Consent-Banner lädt Dienste erst nach Einwilligung
- Externe Schriften lokal eingebunden oder erst nach Einwilligung geladen
- Nutzungsrechte für Bilder, Texte und Schriften dokumentiert
- BFSG-Relevanz für Shop oder Buchungsstrecke geprüft
- Veralteten Link zur EU-Streitbeilegungsplattform entfernt
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Mehr erfahrenHäufige Fragen
Typisch sind Name bzw. Firma, ladungsfähige Anschrift, Rechtsform und Vertretungsberechtigte, E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg, Registerangaben und eine vorhandene USt-IdNr. Je nach Beruf kommen Angaben zu Kammer, Berufsbezeichnung oder Aufsichtsbehörde hinzu. Die genaue Ausgestaltung sollten Sie rechtlich prüfen lassen – dieser Hinweis ersetzt keine Rechtsberatung.
Für rein private oder familiäre Websites besteht nach dem DDG in der Regel keine Impressumspflicht. Sobald Werbung, Affiliate-Links oder das Bewerben eigener Leistungen hinzukommen, kann sich das ändern. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten kann zudem der Medienstaatsvertrag eine Anbieterkennzeichnung verlangen.
Fast immer, weil schon beim Seitenaufruf personenbezogene Daten wie IP-Adressen verarbeitet werden. Die Datenschutzerklärung muss zu den tatsächlich eingesetzten Diensten passen. Ein reiner Mustertext ohne Abgleich mit Ihrer Technik reicht dafür nicht aus.
Nein, nur wenn Sie Cookies oder ähnliche Technologien einsetzen, die nicht unbedingt erforderlich sind – etwa für Analyse, Marketing oder eingebettete Inhalte. Eine Website, die ohne solche Dienste auskommt, kann auf ein Banner verzichten. Das ist datenschutzfreundlich und verbessert oft auch die Ladezeit.
Das BFSG betrifft seit dem 28. Juni 2025 vor allem Onlineshops und andere Angebote, über die Verbraucher Verträge abschließen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen, öffentliche Stellen unterliegen der BITV 2.0. Ob Ihr Angebot betroffen ist, sollten Sie im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.
Die rechtliche Bewertung übernehmen Rechtsanwälte oder Datenschutzbeauftragte. Technisch lässt sich prüfen, welche Cookies und externen Verbindungen Ihre Website erzeugt und ob das Consent-Banner korrekt funktioniert. Diesen technischen Check übernehmen wir und setzen notwendige Änderungen um.
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