Ratgeber · Entscheidungshilfe

Website-Kosten: aktivieren oder sofort abschreiben?

Die Rechnung für die neue Website ist da – und die Buchhaltung fragt, ob sie aktiviert oder als Aufwand gebucht wird. Hier finden Sie die allgemein anerkannten Grundsätze verständlich erklärt, damit Sie gut vorbereitet ins Gespräch mit Ihrem Steuerberater gehen.

Ratgeber EntscheidungshilfeLesezeit ca. 4 Min.Stand 16. Oktober 2026
Beitragsbild: Website-Kosten: aktivieren oder sofort abschreiben?
Kurz & klar

Lassen Sie eine Website von einer Agentur erstellen und nutzen Sie sie mehrere Jahre, wird sie steuerlich häufig als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut behandelt: Die Kosten werden aktiviert und über die Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Laufende Kosten wie Hosting, Domain-Gebühren, Wartung und Pflege sind dagegen in der Regel sofort als Betriebsausgaben abziehbar. Eine amtlich festgelegte Nutzungsdauer für Websites gibt es nicht, und die Einordnung hängt vom Einzelfall ab – diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung.

Homepage aktivieren oder als Aufwand buchen: Der Grundsatz

Steuerlich kommt es darauf an, ob die Website ein eigenständiges Wirtschaftsgut ist, das Ihrem Unternehmen über mehrere Jahre dient. Dann gehört sie zum Anlagevermögen und wird – vereinfacht gesagt – nicht im Jahr der Zahlung voll als Aufwand gebucht, sondern aktiviert und über die Jahre der Nutzung verteilt abgeschrieben. Wie Software zählt sie zu den immateriellen Wirtschaftsgütern.

Sofort als Betriebsausgabe abziehbar sind dagegen Aufwendungen, die kein neues Wirtschaftsgut schaffen: laufende Hosting- und Domain-Gebühren, Wartung, Sicherheitsupdates, kleinere Textänderungen oder die Pflege von Inhalten. Auch Kosten für Werbung auf anderen Plattformen oder für Suchmaschinenanzeigen gehören in der Regel dazu. Wichtig ist, dass solche Kosten sauber getrennt von den Erstellungskosten erfasst werden. Die Abgrenzung im Einzelfall trifft Ihr Steuerberater.

Gekauft oder selbst erstellt: Warum die Unter­schei­dung zählt

Für immaterielle Wirtschaftsgüter gilt in der Steuerbilanz eine wichtige Regel: Aktiviert werden dürfen nur entgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter, für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht nach § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot. Programmieren Ihre eigenen Mitarbeitenden die Website, sind die Kosten deshalb in der Regel sofort als Betriebsausgaben abziehbar.

Beauftragen Sie eine Agentur, die die Website als fertiges Werk liefert und das Herstellungsrisiko trägt, wird die Website in der Praxis meist als erworben behandelt und ist dann zu aktivieren. Wirken Sie dagegen maßgeblich selbst an der Herstellung mit und tragen Sie das Risiko, kann die Einordnung anders ausfallen. Hilfreich ist, wenn Angebot und Rechnung die Leistungen klar beschreiben.

Website abschreiben: Welche Nutzungs­dauer gilt?

Eine amtliche AfA-Tabelle mit einem festen Wert für Websites gibt es nicht. Die Nutzungsdauer wird geschätzt, und weil sich Technik und Design schnell weiterentwickeln, werden in der Praxis meist kurze Zeiträume von wenigen Jahren angesetzt – häufig genannt werden drei Jahre. Abgeschrieben wird linear und im ersten Jahr zeitanteilig ab dem Monat der Anschaffung, also in der Regel ab Übergabe der fertigen Website.

Ob für Websites auch die einjährige Nutzungsdauer genutzt werden kann, die das Bundesfinanzministerium für Computerhardware und Software vorgesehen hat, ist nicht eindeutig geregelt; Websites werden in dem Schreiben nicht ausdrücklich genannt, und die Auffassungen gehen auseinander. Klären Sie diese Frage unbedingt mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie die Kosten im ersten Jahr vollständig ansetzen.

Domain, Hosting und Wartung: Was sofort Aufwand ist

Die laufenden Kosten Ihrer Website sind in der Regel sofort abziehbare Betriebsausgaben: Hosting, jährliche Domain-Gebühren, SSL-Zertifikate, Wartungsverträge, Sicherheitsupdates, Backups und kleinere inhaltliche Änderungen. Auch Abos für Rechtstexte oder Consent-Tools fallen typischerweise darunter. Diese Kosten verteilen sich nicht über mehrere Jahre, sondern mindern den Gewinn in dem Jahr, in dem sie anfallen.

Eine Besonderheit gilt für Domains, die Sie einem Dritten abkaufen: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein solcher Domainname in der Regel ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut und wird deshalb nicht planmäßig abgeschrieben. Die üblichen jährlichen Registrierungsgebühren für Ihre Domain betrifft das nicht – sie bleiben laufender Aufwand und sind sofort abziehbar.

Relaunch, Erweiterung oder Pflege: Wie wird es behandelt?

Bei einem kompletten Relaunch entsteht in der Regel eine neue Website – also ein neues Wirtschaftsgut, das aktiviert und abgeschrieben wird. Für die alte Website stellt sich dann die Frage nach einem verbleibenden Restbuchwert, den Ihr Steuerberater beim Ausscheiden passend erfasst. Werden einer bestehenden Website wesentliche neue Funktionen hinzugefügt, etwa ein Onlineshop oder ein Kundenportal, können das nachträgliche Anschaffungskosten sein.

Kleinere Anpassungen, neue Texte, Bildwechsel oder die Behebung von Fehlern gelten dagegen meist als Erhaltungsaufwand und sind sofort abziehbar. Die Grenze zwischen Erweiterung und Pflege ist nicht immer scharf. Hilfreich ist deshalb, wenn Neuentwicklung, Erweiterung und Wartung in Angebot und Rechnung getrennt ausgewiesen werden – auf Wunsch gliedern wir unsere Angebote genau so.

Website abschreiben in SKR03 und SKR04: Hinweise zur Buchung

Wie die Website gebucht wird, legt Ihr Steuerberater fest. Eine aktivierte Website wird typischerweise unter den immateriellen Vermögensgegenständen erfasst; häufig genutzt wird das Konto für EDV-Software, im SKR03 die 0027 und im SKR04 die 0135. Die jährliche Abschreibung läuft über die Abschreibungskonten für immaterielle Vermögensgegenstände, laufende Kosten über passende Aufwandskonten.

Die Umsatzsteuer aus der Agenturrechnung können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen unabhängig von der Abschreibung als Vorsteuer geltend machen. Wer nach der Abschreibung einer Website 2025 oder in späteren Jahren fragt: Erleichterungen wie die degressive Abschreibung oder Sonderabschreibungen nach § 7g EStG sind auf bewegliche Wirtschaftsgüter ausgerichtet und gelten für eine Website in der Regel nicht. Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung.

Darauf kommt es an

Diese Kriterien helfen bei der Entscheidung

Erworben oder selbst erstellt

Von einer Agentur als fertiges Werk gelieferte Websites werden meist aktiviert, selbst erstellte unterliegen in der Steuerbilanz einem Aktivierungsverbot.

Nutzung über mehrere Jahre

Dient die Website dem Unternehmen dauerhaft, spricht das für Anlagevermögen und planmäßige Abschreibung.

Neuer­stel­lung oder Pflege

Neue Websites und wesentliche Erweiterungen werden anders behandelt als Wartung und Inhaltsänderungen.

Art der Kosten

Hosting, Domain-Gebühren und Wartung sind laufender Aufwand, die Erstellung ist meist eine Investition.

Klare Rech­nungs­stel­lung

Getrennt ausgewiesene Positionen erleichtern die korrekte Zuordnung in der Buchhaltung.

Art der Gewinner­mitt­lung

Ob Sie bilanzieren oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, beeinflusst Details der Buchung – das klärt Ihr Steuerberater.

Checkliste

Ihre Checkliste zum Mitnehmen

  • Agenturrechnung mit getrennten Positionen für Erstellung, Erweiterung und Wartung
  • Übergabedatum der fertigen Website dokumentiert
  • Laufende Kosten für Hosting, Domain und Wartung separat erfasst
  • Mit dem Steuerberater geklärt: aktivieren oder Aufwand
  • Nutzungsdauer festgelegt und dokumentiert
  • Bei Relaunch: Behandlung der alten Website besprochen
  • Vorsteuer aus der Rechnung geltend gemacht
FAQ

Häufige Fragen

Wurde die Website von einem Dienstleister erstellt und dient sie Ihrem Unternehmen mehrere Jahre, wird sie häufig als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert. Selbst erstellte Websites dürfen in der Steuerbilanz nicht aktiviert werden. Die Einordnung im Einzelfall sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären – dieser Hinweis ersetzt keine Steuerberatung.

Eine amtliche Nutzungsdauer gibt es nicht, sie wird geschätzt. In der Praxis werden wegen des schnellen technischen Wandels meist wenige Jahre angesetzt, häufig genannt werden drei Jahre. Die konkrete Nutzungsdauer legen Sie mit Ihrem Steuerberater fest.

Laufende Kosten wie Hosting, Domain-Gebühren und Wartung sind in der Regel sofort abziehbar. Ob die Erstellungskosten einer gekauften Website im ersten Jahr vollständig angesetzt werden können, etwa über die einjährige Nutzungsdauer für Software, ist nicht eindeutig geregelt. Klären Sie das vorab mit Ihrem Steuerberater.

Eine aktivierte Website wird häufig auf dem Konto für EDV-Software gebucht, im SKR03 die 0027, im SKR04 die 0135. Laufende Kosten landen auf passenden Aufwandskonten. Die genaue Kontierung legt Ihr Steuerberater fest.

Ein kompletter Relaunch schafft meist ein neues Wirtschaftsgut, das aktiviert wird. Kleinere Anpassungen und Pflege sind dagegen in der Regel sofort abziehbarer Aufwand. Wesentliche neue Funktionen können nachträgliche Anschaffungskosten sein.

Unsere Pakete geben Orientierung: Starter ab 2.500 €, Professional ab 8.000 €, Enterprise individuell. Nach dem kostenlosen Erstgespräch erhalten Sie ein transparentes Angebot, bevorzugt als Festpreis bei klar definiertem Umfang. Auf Wunsch weisen wir Erstellung, Erweiterungen und Wartung getrennt aus, damit Ihre Buchhaltung die Positionen leicht zuordnen kann.

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