Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um und verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 Hersteller, Händler und Dienstleister, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten – etwa Onlineshops, Banking-Angebote und Buchungsdienste.

BFSG: Definition und Geltungsbereich
Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 und soll Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen den Zugang zu zentralen Produkten und Dienstleistungen erleichtern. Anders als die frühere Regelung für öffentliche Stellen richtet es sich auch an private Unternehmen – allerdings nur in bestimmten Bereichen.
Erfasst sind unter anderem Verbraucherprodukte wie Selbstbedienungsterminals und E-Book-Reader sowie Dienstleistungen wie Verbraucherbankdienste, Telekommunikation, Personenbeförderung, E-Books und der elektronische Geschäftsverkehr, also Onlineshops und Buchungsangebote für Verbraucher. Reine Angebote an Geschäftskunden fallen grundsätzlich nicht darunter. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen (unter zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme) sind ausgenommen.
Anforderungen: Was Barrierefreiheit konkret heißt
Als technischer Maßstab dient die harmonisierte Norm EN 301 549, die sich bei Webinhalten an den WCAG 2.1 auf Stufe AA orientiert; neuere Fassungen wie WCAG 2.2 gelten als gute Praxis. Die vier Prinzipien lauten wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.
- Wahrnehmbar: Alternativtexte, ausreichende Kontraste, Untertitel
- Bedienbar: vollständig per Tastatur nutzbar, sichtbarer Fokus
- Verständlich: klare Sprache, nachvollziehbare Fehlermeldungen
- Robust: kompatibel mit Screenreadern und assistiven Technologien
- Informationen zur Barrierefreiheit des Angebots bereitstellen
Praxisbeispiel: Fahrradhändler mit Onlineshop
Ein Fahrradhändler verkauft online an Endkunden und bietet Werkstatttermine über ein Buchungsformular an. Mit 14 Mitarbeitern liegt er über der Kleinstunternehmensgrenze. Die Prüfung zeigt: Das Bestellformular ist nicht per Tastatur bedienbar, Produktbilder haben keine Alternativtexte, die Preisangaben haben zu wenig Kontrast, und Fehlermeldungen im Checkout erkennt ein Screenreader nicht.
Die Lösung: Formular und Checkout werden technisch überarbeitet, Texte und Kontraste angepasst, die Tests mit Tastatur und Screenreader dokumentiert, und eine Seite zur Barrierefreiheit informiert über Stand und Kontakt. Beim ohnehin geplanten Relaunch ist der Mehraufwand deutlich geringer als bei einer nachträglichen Korrektur.
Folgen, Ausnahmen und typische Fehler
Für die Überwachung sind Marktüberwachungsbehörden der Länder zuständig. Sie können Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen, die je nach Verstoß bis zu 100.000 Euro erreichen können; zusätzlich sind Beschwerden von Betroffenen und Verbänden möglich. Eine Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung ist nur unter engen Voraussetzungen und mit Dokumentation zulässig.
Typische Fehler: Barrierefreiheit wird als einmaliges Projekt statt als laufende Aufgabe verstanden, Checkout und PDF-Dokumente werden vergessen, und sogenannte Overlay-Widgets sollen strukturelle Mängel beheben, was sie in der Regel nicht leisten. Besser ist es, Barrierefreiheit von Anfang an in Design und Entwicklung einzuplanen.
Worauf Unternehmen achten sollten
Klären Sie zuerst, ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt, und lassen Sie bestehende Seiten mit Tastatur, Screenreader und Prüfwerkzeugen testen. Daraus entsteht eine priorisierte Mängelliste, die Sie im Zuge von Wartung oder Relaunch abarbeiten. Nano Concepts entwickelt barrierefreie Websites und Shops und prüft bestehende Angebote mit einem dokumentierten Test. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zu Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Eine reine Informationsseite ohne Verbraucherangebot ist in der Regel nicht erfasst. Betroffen sind vor allem Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen, etwa Onlineshops oder Buchungsdienste. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen, wenn sie weniger als zehn Beschäftigte haben und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreichen. Für Hersteller von Produkten gilt diese Ausnahme nicht.
Als Maßstab dient die harmonisierte Norm EN 301 549, die bei Webinhalten auf den WCAG 2.1 Stufe AA aufbaut. Wer diese Norm einhält, darf von der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ausgehen. Neuere WCAG-Versionen gelten als gute Praxis.
Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie gehen Beschwerden nach, können die Beseitigung von Mängeln verlangen und bei Verstößen Bußgelder verhängen. Auch Betroffene und Verbände können Beschwerden einreichen, ein Verstoß bleibt also selten unbemerkt.
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