Digital-Lexikon · Recht & Compliance

Was ist die Impress­ums­pflicht?

Kurz erklärt

Die Impressumspflicht verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste, auf ihrer Website leicht erkennbar Name, Anschrift, Kontaktdaten und weitere Pflichtangaben bereitzuhalten. Grundlage in Deutschland ist § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), ergänzt durch § 18 Medienstaatsvertrag für redaktionelle Angebote.

Kategorie Recht & ComplianceLesezeit ca. 3 Min.Stand 16. Oktober 2026
Beitragsbild: Impressumspflicht

Impress­ums­pflicht: Definition und Grundlage

Wer eine Website oder App geschäftsmäßig betreibt – also nachhaltig und in der Regel gegen Entgelt oder mit wirtschaftlichem Hintergrund –, muss ein Impressum bereithalten. Die Pflicht ergibt sich aus § 5 DDG, das seit Mai 2024 das frühere Telemediengesetz (TMG) ablöst. Sie gilt für Unternehmen, Freiberufler und Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit ebenso wie für Onlineshops und geschäftliche Social-Media-Profile.

Rein private Seiten ohne geschäftlichen Bezug sind ausgenommen. Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Üblich ist ein Link „Impressum“ im Footer jeder Seite, der mit höchstens zwei Klicks zu erreichen ist. Auch in der mobilen Ansicht und in Apps darf der Zugang nicht versteckt sein. Ein Link, der erst nach langem Scrollen oder in einem eingeklappten Menü auftaucht, ist riskant.

Pflichtan­gaben nach § 5 DDG

Welche Angaben nötig sind, hängt von Rechtsform und Branche ab. Alle Anbieter nennen Name und ladungsfähige Anschrift sowie Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, darunter die E-Mail-Adresse. Bei juristischen Personen kommen Rechtsform und Vertretungsberechtigte hinzu.

  • Name und ladungsfähige Anschrift, kein bloßes Postfach
  • E-Mail-Adresse und eine weitere schnelle Kontaktmöglichkeit, etwa Telefonnummer oder Kontaktformular
  • Rechtsform und Vertretungsberechtigte bei Gesellschaften
  • Register und Registernummer, zum Beispiel Handelsregister, falls eingetragen
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden
  • Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten
  • Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regeln bei reglementierten Berufen

Praxis­bei­spiel: Hand­werksbe­trieb vor dem Relaunch

Ein Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH lässt seine Website neu erstellen. Im alten Impressum stehen nur Firmenname, Postfach und Telefonnummer; Geschäftsführer, Handelsregisternummer und Umsatzsteuer-ID fehlen, und die zuständige Kammer wird nicht genannt. Solche Lücken sind ein klassischer Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Beim Relaunch wird das Impressum vollständig überarbeitet: ladungsfähige Anschrift, Vertretungsberechtigte, Registergericht und Registernummer, Umsatzsteuer-ID, gegebenenfalls Kammerzugehörigkeit und Berufsbezeichnung sowie E-Mail und Telefon. Auch die Profile in sozialen Netzwerken verlinken anschließend auf dieses Impressum. So sind Website, Footer und Profile aus einer Quelle gepflegt und bleiben konsistent.

Typische Fehler und Folgen

Typische Fehler sind veraltete Angaben nach einem Umzug oder Rechtsformwechsel, ein Impressum, das nur über versteckte Links erreichbar ist, fehlende Rechtsformzusätze und fehlende Angaben auf Social-Media-Profilen. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden. Übernehmen Sie Texte aus Mustergeneratoren nicht ungeprüft.

Das Impressum ersetzt nicht die Datenschutzerklärung: Beide Seiten haben unterschiedliche Aufgaben und müssen getrennt auffindbar sein. Ändern sich Angaben, etwa Geschäftsführung oder Anschrift, sollte das Impressum zeitnah angepasst werden. Zusätzlich können branchenspezifische Informationspflichten gelten, zum Beispiel im Onlinehandel, bei Finanzdienstleistungen oder in Heilberufen. Prüfen Sie diese Punkte gemeinsam mit Ihrer Kammer oder Rechtsberatung.

Worauf Unternehmen achten sollten

Legen Sie fest, wer im Unternehmen das Impressum pflegt, und prüfen Sie es bei jeder Änderung von Anschrift, Geschäftsführung oder Registerdaten. Binden Sie es technisch so ein, dass es aus Footer, Menü und mobiler Ansicht erreichbar bleibt. Nano Concepts baut Impressum und Datenschutzseiten sauber in die Website ein und hält sie bei Relaunches aktuell; die inhaltliche Prüfung gehört zu Ihrer Rechtsberatung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zu Impress­ums­pflicht

Ja, sobald die Website geschäftsmäßig betrieben wird, also nicht rein privat ist. Dazu zählen Firmenwebsites, Onlineshops, Seiten von Freiberuflern und Vereinen mit wirtschaftlicher Tätigkeit. Auch Blogs mit Werbung oder Affiliate-Links können impressumspflichtig sein.

Nein. Verlangt wird eine ladungsfähige Anschrift, unter der Sie rechtlich erreicht werden können, also Straße und Hausnummer. Ein Postfach genügt dafür nicht. Bei juristischen Personen ist die Anschrift des Sitzes anzugeben, nicht die Privatadresse des Geschäftsführers.

Geschäftlich genutzte Profile gelten in der Regel als eigene Angebote und brauchen eine Anbieterkennzeichnung. Häufig wird ein gut sichtbarer Link auf das Impressum der Unternehmenswebsite als ausreichend angesehen, sofern er leicht zu finden ist.

Es drohen Bußgelder der Behörden sowie Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden, verbunden mit Kosten und der Pflicht zu einer Unterlassungserklärung. Fehlerhafte oder veraltete Angaben können dieselben Folgen haben wie ein komplett fehlendes Impressum.

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